Allgemeine Geschäftsbedingungen der smartUP solutions GmbH
smartUP solutions GmbH, Weissen 1, 87487 Wiggensbach
Amtsgericht Kempten HR-B 7191
Diese AGBs beziehen sich auf Dienst- und Werkleistungsverträge, die Sie mit uns schließen.
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der smartUP solutions GmbH (smartUP) gelten für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der smartUP unter Ausschluß entgegenstehender Bedingungen des Bestellers. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen und entsprechend bestätigt werden. Angebote von smartUP sind freibleibend und unverbindlich. Im Falle einer Nichterfüllung eines Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann die smartUP 15% des Auftragswertes berechnen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
2. Preis
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. smartUP ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. smartUP behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen, vor.
3. Lieferung
Bei der Lieferung von Softwareprogrammen gilt mit der Entgegennahme bzw. Annahme der vertragsrechtlichen Leistung zugrundeliegende Software-Lizenzvertrag als angenommen, wenn der Besteller nicht binnen einer Woche nach Entgegennahme bzw. Annahme widerspricht.
4. Nutzungsrecht
Mit der Lieferung und Bezahlung eines Software-Programmes wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich auf unbefristete Dauer das Nutzungsrecht am Programm. Der Besteller ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software ausschließlich auf einem Computersystem berechtigt. Vernetzte Computersysteme gelten nicht als 1 System. Für die Nutzung der überlassenen Software auf einem anderen Computersystem muß der Besteller eine neue und zusätzliche Lizenz erwerben. Das Kopieren von überlassenen Programmen in maschinenlesbare oder ausgedruckte Form ist nur gestattet, wenn der Besteller die Kopie zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt. Eine Weitergabe an Dritte darf nicht erfolgen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften des Bestellers. Die Reproduktion darf vom Besteller nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Ausgeschlossen ist die Reproduktion des Programms ganz oder auszugsweise oder zum Zwecke der gleichzeitigen Verwendung innerhalb des Betriebes des Bestellers zur Benutzung auf mehreren Computersystemen, auch wenn diese durch ein Netzwerk gekoppelt sind. Kopien des Benutzerhandbuchs dürfen nicht angefertigt werden. Die überlassene Software darf keinesfalls elektronisch von dem lizensierten Computersystem auf ein anderes Computersystem oder Netzwerk übertragen werden. Bei Überlassung von Software, die nicht von smartUP erstellt wurde, gelten die Nutzungsvorschriften der jeweiligen Hersteller.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch smartUP auf den Besteller über; smartUP versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden.
6. Abnahme
smartUP gewährleistet, daß die Software mit den von smartUP in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Besteller. smartUP wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von smartUP und je nach Bedeutung des Fehlers, entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung von smartUP Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht nach Hersteller-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - 12 Monate; soweit die Produkte von smartUP installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
7. Gewährleistung
Schadenersatzansprüche gegen smartUP sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. smartUP haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß smartUP deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Besteller sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen smartUP, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
8. Schadenersatzansprüche
smartUP wird den Besteller bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines smartUP-Produktes von (Schadenersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. smartUP wird dem Besteller darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird smartUP nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an smartUP entrichteten Kaufpreis abzüglich eines des Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von smartUP bestehen nur, falls der Besteller smartUP unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, smartUP alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, daß ein von smartUP geliefertes Produkt geändert, in einer nicht smartUP-Publikation beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von smartUP gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 6, sämtliche Verpflichtungen von smartUP bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Besteller wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten.
10. Ausfuhrbedingungen
Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, haftet er smartUP für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
11. Zollabwicklung
Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, haftet er smartUP für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
12. smartUP Mitarbeiter
Der Vertragspartner wird keine Mitarbeiter bis zu 12 Monaten nach Projektende in sein Arbeitsverhältnis übernehmen und keinerlei Maßnahmen ergreifen, die zu einem Mitarbeiterwechsel führen. Entsprechendes gilt für smartUP. Bei Zuwiderhandlungen behält sich smartUP vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,-- € pro Mitarbeiter zu fordern.
13. Sonstiges
Der Besteller kann die aus dem Vertrag resultierten Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von smartUP übertragen. Gegen Ansprüche von smartUP kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Braunschweig. Gerichtsstand für alle vertraglich und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüchen ist Braunschweig, sofern der Besteller Vollkaufmann ist; dies gilt auch für den Urkundenprozeß. smartUP ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Bestellers zuständigen Gericht geltend zu machen.
14. Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Gehalt dieser möglichst gleichkommende zu ersetzten.
Wiggensbach, 01. März 2019
Die Geschäftsführung der smartUP solutions GmbH